Hintergrund
In Deutschland haben die einzelnen Bundesländer Gesetze über „Schutz“ und „Hilfen“ für psychisch kranke Menschen erlassen. Die Gesetzgebung spricht hier vom Recht psychisch Erkrankter, ein eigenverantwortliches und selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft zu führen, ermächtigt aber auch die zuständigen Behörden, im Falle akuter Selbst- oder Fremdgefährdung den Erkrankten gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus unterzubringen. Das Kürzel "PsychKG" steht folglich für Gesetze zum Schutz psychisch kranker Menschen. Ein Gesetz zum Schutz der Opfer von Menschen mit bestimmten gefährlichen Störungsbildern gibt es zurzeit noch nicht. Hinzu kommt: Je nach Bundesland bestehen unterschiedliche Gesetze.
Der massive Zuwachs schwerwiegender psychischer Erkrankungen (auch in Bezug auf Menschen in verantwortlichen Positionen), von denen eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, wurde in den betreffenden Gesetzen damals jedoch noch nicht berücksichtigt, so dass die Gesetzgebung eigentlich längst von der Realität überholt wurde.
Das seit 1952 gültige Hessische Freiheitsentzugsgesetz erlaubt eine Zwangseinweisung nur, wenn konkrete "erhebliche Gefahr für Mitmenschen droht und diese nicht anders abgewendet werden kann", oder wenn eine erhebliche "Gefahr für sich selbst" besteht. Das Bayrische Unterbringungsgesetz ermöglicht die Zwangseinweisung auch, wenn im "erheblichem Maß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet" ist. Angesichts der offensichtlichen aktuellen Zustände in Deutschland scheint davon aber wenig Gebrauch gemacht zu werden. Dies obgleich wir nahezu täglich erleben müssen, dass Politiker, deren Psyche aufgrund ihres Verhaltens augenscheinlich als nicht gesund bezeichnet werden kann, mit ihrem Handeln die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden. Dies hat viele Ursachen. Diese liegen auch gesetzlichen Details zugrunde.
Die Psychisch-Kranken-Gesetze (PsychKG) ermöglichen die Unterbringungen auch, wenn "bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährdet" sind. Sie regeln die Befugnisse von Polizei, Ordnungsämtern, sozialpsychiatrischen Diensten und gesetzlichen Betreuern. Außerdem wird geregelt, wann Zwangsuntersuchungen, Zwangsmaßnahmen und -Behandlungen erlaubt sind. In den neueren Gesetzen wird auch beschrieben, dass ambulante vor- und nachsorgende Hilfen angeboten und Beratungsangebote gemacht werden sollen.
Auszüge PsychKG NW
Krankheit
Es muss eine Krankheit vorliegen z.B. eine Psychose oder eine andere psychische Störungen. Auch eine Abhängigkeitserkrankung fällt darunter. Eine geistige Behinderung zählt nicht dazu.
(§1 Abs. 1 Nr. 3 PsychKG NW und §1 Abs. 2 PsychKG NW)
Behandlungsbedürftigkeit
Die Krankheit muss behandlungsbedürftig sein z.B. wenn ohne Behandlung eine erhebliche Verschlimmerung eintreten würde oder eine Zunahme oder zumindest die Fortdauer der krankheitsbedingten Gefährdung zu erwarten ist.
Kausalität
Die Krankheit muss (Mit-)Ursache sein.
(§1 Abs. 1 Nr. 3 u. §11 Abs. 1 PsychKG NW)
Gefährdungsart
Es muss eine Selbstgefährdung für Leben, erheblichen gesundheitlichen Schaden vorliegen (§1 Abs. 1 Nr. 3 u. n. §11 Abs. 1 PsychKG NW) oder eine Fremdgefährdung für Leben, Gesundheit oder Sachen (nicht öffentliche Sicherheit oder Ordnung) (§1 Abs. 1 Nr. 3 und §11 Abs. 1 PsychKG NW) vorliegen. Ein Vermögensschaden ist strittig.
Gefahrenform (Grad der Gefahr)
Die Gefahr muss gegenwärtig sein. Das schadenstiftende Ereignis muss unmittelbar bevorstehen. Ein unvorhersehbarer Eintritt muss wegen besonderer Umstände jederzeit zu erwarten sein. Es muss Gefahr in Verzug vorliegen.
Eine Anscheinsgefahr ist ebenso wenig nicht ausreichend wie ein Gefahrenverdacht.
(§10 Abs. 1 PsychKG NWund §11 Abs. 1 PsychKG NW)
Ausschluss der freien Willensbestimmung
Die verfassungskonforme Auslegung verlangt, dass niemand gegen seinen freien Willen untergebracht werden darf (GG).
Der freie Wille setzt folgendes voraus:
- Einsichtsfähigkeit
- Eigene sinnliche und intellektuelle Erfassung der Tatsachen, welche die Krankheitssituation prägen,
- Erkennung der Existenz und Behandlungsbedürftigkeit der Krankheit
- Möglichkeit des Verstehens und der prognostischen Beurteilung der Tatsachen in ihren Wirkungen
- Die Steuerungsfähigkeit kann bejaht werden, wenn der Betroffene sein Verhalten entsprechend
der gewonnenen Einsicht ausrichten kann.
(§10 Abs. 2 PsychKG NW)
Subsidiarität
- Es gibt keine generelle Subsidiarität mehr
- Es muss geprüft werden, was für den Patienten die effektivste und am wenigsten belastende Unterbringungsform darstellt
(§11 Abs. 1 PsychKG NW)
Erforderlichkeit
- Ausfluss des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
- Die Unterbringung muss zur Gefahrenabwehr geeignet sein
- Es bestehen keine mildernden Mittel
- Unterbringung ist "ultima ratio", stellt also das letzte unabdingbare Mittel dar.
(§14 Abs. 1 PsychKG NW)
Hinweis
Die Aktualität entnehmen Sie bitte der jeweils aktuellen Gesetzgebung. Angesichts der beobachtbaren und messbaren massiven psychiatrisch relevanten Veränderungen in Deutschland im Hinblick
auf Realitätsverlust durch die massive Zunahme bestimmter Störungsbilder (auch in Politik und Staatsführung) und die
TG-Epidemie sowie die davon ausgehenden Gefahren für das Allgemeinwohl rät das Institut für Persönlichkeits- und
Verhaltenspsychologie seit 2015 zu dringenden Gesetzesänderungen bzw. entsprechenden Ergänzungen der Psych KG sowie zur Einrichtung einer Untersuchungskommission und zur Aufhebung der Immunität
für sichtbar betroffene Gefährder in Politik und Medien.