Wissen: Vorurteile & Vorausurteile

Einleitung: Fehler aufgrund Vorinformationen

Bestimmte Vorinformationen (z.B. über eine bestimmte Person oder Sache, aber auch allgemeine Kenntnisse und Wissen) beeinflussen sowohl die Beobachtung als auch die Urteilsbildung. Emotional behaftete Vorinformationen wirken dabei noch stärker als sachliche. So lassen sich z.B. Richter und Geschworene allein durch emotional aufgeladene Medienberichte unbewusst sehr stark in ihrer Urteilsbildung beeinflussen. 

 

Es geht nicht nur darum, ob Vorinformationen richtig oder falsch sind: Die Vorinformation allein wirkt bereits an sich beeinflussend und sorgt für Voreingenommenheit, Informationsverzerrung und subjektive und ggf. falsche Urteilsbildung, insbesondere dann, wenn sie emotionsgeladen sind. 

 

Besonders gravierend wirkt die Beeinflussung bei Menschen, die von ihrem Wissen bzw. Vorwissen bzw. ihren Erfahrungen bzw. Vorerfahrungen oder dem Glauben an dieses Wissen sehr überzeugt sind. Hier wird die klare objektive Sicht von vorne herein getrübt und es fehlt die Möglichkeit zur Offenheit für Neues oder Alternativen. Fehler aufgrund Vorinformationen führen automatisch zu Voraus-Urteilen, die jedoch von allgemeinen Vorurteilen abzugrenzen sind. (Detail-Infos)

 

Voraus-Urteile

Anders als Vorurteile, die auf dem basieren, was bereits ohne vorausgehendes "Beurteilungsmaterial" in unserem Gehirn fest verankert ist und allgemeingültig scheint, basieren Voraus-Urteile auf konkreten Vorinformationen (Siehe "Fehler aufgrund Vorinformationen" oben). Ob diese Vorinformationen nun allgemein vorhanden und unbewusst wahrgenommen werden - oder ob sie konkret gegeben bzw. gestreut werden und bewusst wahrgenommen werden, spielt dabei keine Rolle. Sie wirken immer - und zwar so, dass sich Beurteiler von ihnen stark beeinflussen lassen.

 

Diese Beeinflussung erfolgt selbst dann, wenn Beurteiler bestrebt sind, Vorinformationen zu vermeiden. Letztendlich sind sie immer in irgendeiner Art und Weise vorhanden. Einige werden bewusst wahrgenommen; es wird geradewegs nach ihnen gesucht und diese erwartet bzw. vorausgesetzt (z.B. in der Personalauswahl), andere erfolgen unterschwellig.

 

Bevor wir eine Person, eine Organisation, ein Objekt oder eine Sache persönlich sehen und beurteilen können, führen vorausgehende Wahrnehmungen, die in einem direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Person, Organisation oder Sache stehen (z.B. Daten, Name, Ruf, Zeugnisse, Referenzen, Bewerbungsfotos) zu Voraus-Urteilen aufgrund eines sich manifestierenden ersten Eindrucks (Primacy effect).

 

Hinterlassene Eindrücke durch Bewerbungsmappen, Firmenprospekte, E-Mail Korrespondenz und Visitenkarten können ebenso Voraus-Urteile bilden wie erste Eindrücke von Web-Seiten und Social Media Einträgen. Entsprechende Einträge, Beurteilungen und Kritiken werden ebenso kritiklos übernommen wie vorausgegangene schriftliche Zeugnisse und Beurteilungen oder mündliche Aussagen, die bereits im Vorfeld (z.B. bei einem telefonischen Erstkontakt) gemacht wurden. Ursächlich ist nicht nur unsere allgemeine Bequemlichkeit und das Streben, Arbeit wie Urteile mit geringstmöglichem Aufwand zu erledigen bzw. zu bilden, sondern auch Autoritätsgläubigkeit, Naive Persönlichkeits-Theorien und Unsicherheit.

 

Während Voraus-Urteile auf irgendwelchen wahrnehmbaren (z.B. vorgelegten, geschriebenen oder gesprochenen) Dingen basieren, gibt es aber auch vorausgehende Urteile, die allein auf Annahmen (z.B. stereotypen Menschenbildannahmen) beruhen, die allein unserer Phantasie, unserem Wissen und Fehlwissen und unseren Erinnerung an etwas anderes bzw. etwas ähnliches) entspringen.

 

Vorausurteile basieren auf Informationen, die bereits im Gehirn gespeichert sind. Ohne, dass uns dies bewusst ist, greift unser Gehirn bei Entscheidungsprozessen intuitiv auf diese Daten zurück und bildet daraus ein passendes Urteil. Heute weiß man, dass die meisten Entscheidungen intuitiv in unserem Unterbewusstsein gefällt werden - und das bereits bevor uns ein dazu passender Gedanke überhaupt kommt. Wir haben dann eine sogenannte Intuition.

 

Eine derartige Intuition, die unserem Unterbewusstsein entspringt, unterscheidet sich von rationalen Gedankengängen und Entscheidungen. Obwohl die meisten Menschen glauben, dass es genau anders herum ist, sind unsere rationalen Urteile und Entscheidungen jedoch deutlich in der Minderheit. Die meisten Urteile bilden wir ebenso unbewusst wie wir die meisten Entscheidungen völlig unbewusst treffen.

 

Wer wissen will, ob intuitive Entscheidungen oder rationale Entscheidungen besser sind, sollte sich mit dem Thema Intuition sowie dem Thema Vernunft und Verstand auseinandersetzen und bezüglich seiner Abwägung hier weiter lesen.

 

Vorurteile

Die Thematik der Vorurteile ist von der Thematik der Vorausurteile deutlich abzugrenzen. Trotz der ähnlich klingenden Bezeichnung handelt es sich um zwei unabhängige Themen. Beide haben jedoch eines gemein: Beide zählen zu den sogenannten Wahrnehmungsfehlern. Zu Vorurteilen:

 

Stets gehen wir mit bestimmten Vorurteilen an andere Menschen, Sachverhalte und Themen heran, wobei diese Vorurteile sowohl die Beobachtung als auch die Beurteilung beeinflussen. Vorurteile basieren nicht einfach nur auf im Gehirn abgespeicherten Vorinformationen, auf die unser Unterbewusstsein bei Wahrnehmungs-, Beurteilungs- und Entscheidungsprozessen intuitiv zurückgreift, sondern auf konkreten Theorien, sogenannte implizite Persönlichkeitstheorien.

 

Anders als Voraus-Urteile basieren Vorurteile allein auf dem, was bereits ohne vorausgehendes "Beurteilungsmaterial" in unserem Gehirn fest verankert ist und aufgrund innerer Theorien allgemeingültig scheint. So werden bestimmten Berufsgruppen automatisch bestimmte Eigenschaften zugeschrieben und man sieht sogar ein bestimmtes Bild vor sich z.B. "der Arzt".

 

Vorurteile beeinflussen nicht nur die Beurteilung eines Menschen, sondern bereits die Beobachtung: Wer mit Vorurteilen beobachtet, beobachtet anders. Bereits bei der Beobachtung verhält sich ein Mensch mit Vorurteilen nicht objektiv. Selbst wenn man richtig beobachten würde, wertet man das Beobachtete subjektiv bzw. automatisch voreingenommen aus z.B. nicht sorgfältig genug oder gerade noch sorgfältiger als bei anderen. Derartige Vorurteile führen auch zu einem bestimmten Verhalten gegenüber Personen, von denen wir bereits ein fixes theoretisches Bild im Kopf verankert haben. Dadurch verhalten wir uns gegenüber Menschen mit einem bestimmten Status oder einer bestimmten Rolle anders, worauf auch der sogenannte Status-Rollen Effekt basiert. 

 

Vorurteile fließen in Bewertungen mit ein und führen zu bestimmten Denk-Schemata, die zugleich zur Bildung / Entwicklung naiver bzw. impliziter Persönlichkeitstheorien beitragen. Sie führen zu Verallgemeinerungen (Schablonen-Denken) und damit zur Missachtung der Individualität von Menschen. 

 

Vorurteile können auf vorausgegangenen Erfahrungen (Voraus-Urteile) oder auf Naivität, Unsicherheit, Bequemlichkeit, Gutgläubigkeit und Autoritäts-Glaube basieren. Vorurteile basieren auch auf Stereotyper Wahrnehmung.

 

Stereotype + Soziale Stereotype

Bei der Beobachtung, Einschätzung und Beurteilung anderer Menschen haben Menschen bereits vorgefasste Meinungen über die Menschen als Menschen-Typ. Es besteht geradewegs ein Hang zur Einstufung von Menschen in bestimmte Typen, Menschenbilder, Gruppen, Rollen, Hierarchien, Klassifizierungen, Zertifizierungen und Normen. Besonders deutlich wird dies bei der Beobachtung, Einschätzung und Beurteilung von Menschen aus ganz bestimmten sozialen Gruppen (Soziale Stereotype). Menschen haben bereits vorgefasste Meinungen über diese sozialen Gruppen.

 

Menschenbild- und Persönlichkeits-Typ-Annahmen sowie entsprechende Klassifizierungen können zwar hilfreich sein, werden jedoch der Realität und dem Kenntnisstand der Psychologie nicht wirklich gerecht. Sie führen häufig zu gravierenden Fehlwahrnehmungen, Fehlbeurteilungen und Fehlentscheidungen (Detail-Infos)

 

Vorverurteilung

Die Begriffe "Vorurteile" und "Voraus-Urteile" werden oft mit dem Begriff der "Vorverurteilung" gleichgesetzt. Obwohl natürlich entsprechende Zusammenhänge bestehen, muss der Begriff der Vorverurteilung jedoch separat abgehandelt werden. Warum? Vorverurteilung ist kein Begriff aus der Psychologie, sondern ein Begriff aus dem Rechtswesen. Eine Vorverurteilung bezeichnet die bewusste oder unbewusste Herbeiführung eines subjektiven Urteils. Dies geschieht ggf. auf Vorurteilen, zumeist aber auf Voraus-Urteilen.

 

Einer Vorverurteilung steht das Prinzip der sogenannten Unschuldsvermutung entgegen, das in psychologischer Hinsicht in der Praxis jedoch niemals eingehalten werden kann. Wer unbeteiligt oder unschuldig ist, bleibt bei Vorliegen entsprechender vorausgegangener Informationen nicht von einer Vorverurteilung verschont.

 

Ebenso ist dies im Bereich des Strafprozessrechts: Auch wer unschuldig ist, wird leider keinesfalls von einem Ermittlungsverfahren verschont oder gar automatisch freigesprochen. Im deutschen Strafprozess sind Vorverurteilungen sogar nahezu systembedingt. Dennoch gibt es sie, die sogenannte Unschuldsvermutung, die allgemein zu den gesellschaftlich anerkannten theoretischen Grundprinzipien eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens zählt.

 

Wir kennen sie allein von der Formulierung "in dubio pro reo", was so viel bedeutet wie "im Zweifel für den Angeklagten". Sie geht auf Friedrich Spee (1591 - 1635), einen Kritiker der Hexenprozesse (aber auch als Kirchenlieddichter) und seine berühmtes Werk zurück. Aufgrund seines beachtlichen Engagements führt das Erzbistum Köln, den in Düsseldorf-Kaiserwerth geborenen Jusuiten als heiligmäßige Person. In seiner "Cautio Criminalis" -  eine sehr umfangreiche Schrift, in der Spee die Praxis der (zu seiner Zeit überhand nehmenden) Hexenverfolgungen aufgreift und kritisch abhandelt sah Cesare Beccaria ein Mailänder Aufklärungs- und Rechtsphilosoph im Jahre 1764 eine Diskussionsgrundlage zur Ableitung geltenden Rechts.

 

Heute findet der besagte Grundsatz sogar seine Anerkennung in Art. 11 Absatz 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, die besagt:

 

"Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist." Darüber hinaus hat sich weiteres Recht abgeleitet, das letztendlich auf Friedrich Spees Engagement begründet ist, selbst wenn die Unschuldsvermutung auf den französischen Kardinal Jean Lemoine (1250 - 1313) zurückgeht.

 

Nach Artikel 14 Absatz 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte der Vereinten Nationen hat jeder Mensch, der wegen einer strafbaren Handlung angeklagt wird, einen Anspruch darauf, so lange als unschuldig zu gelten bis über ein offizielles Rechts-Verfahren der Nachweis über seine Schuld tatsächlich erbracht ist.

 

Artikel 6 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention besagt das Gleiche: "Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.". Ebenso Art 48 Absatz 1 der Grundrechtecharta der Europäischen Union: "Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig". In Deutschland gilt das sogenannte "Rechtsstaatsprinzip" nach Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die Unschuldsvermutung gilt auch nach dem Pressekodex. Ziffer 13 besagt "Die Berichterstattung über Ermittlungsverfahren, Strafverfahren und sonstige förmliche Verfahren muss frei von Vorurteilen erfolgen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung gilt auch für die Presse."

 

Eine Unschuldsvermutung erfordert, dass der einer Straftat Verdächtigte oder Beschuldigte nicht seine Unschuld, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Schuld beweisen muss. Um eine solche Unschuldsvermutung durchzusetzen, gibt es strafrechtliche Verbote wie das Verbot der Verfolgung Unschuldiger, das Verbot der falschen Verdächtigung und Verleumdung und das Verbot der üblen Nachrede. Ergänzt werden derartige Verbote durch bestimmte Anprüche der Angeklagten. Dazu zählt der Anspruch auf Gegendarstellung, der Anspruch auf Widerruf, der Anspruch auf Richtigstellung sowie Anspruch auf Schadensersatz, auf Geldentschädigung und auf Unterlassung. Die Unschuldsvermutung endet mit der Rechtskraft der Verurteilung.

 

Soweit das Recht. In der Praxis funktioniert das natürlich nicht, weil allein die o.g. psychologischen Effekte wie auch das Prinzip der Sozialen Wahrnehmung hier entgegenwirken. Ob die o.g. Grundwerte in der Praxis nun eingehalten werden oder überhaupt eingehalten werden können, ist eine völlig andere Sache. Die Erkenntnisse der Psychologie sprechen ebenso dagegen wie die Kommunikation an sich, die (allein im Hinblick auf den Pressekodex) eigentlich stets einen subjektiven Charakter hat.

 

 Hinzu kommt die meinungsbildende bzw. meinungsbbeinflussende Wirkung der Medien, die Legendenbildung (siehe "Storytelling"), die sogenannte Gerüchteküche und viele weitere Informationen und Effekte, welche die Basis für weitere Vorausurteile und Vorurteile darstellen. Was bleibt ist das Anhaften einer subjektiven Schuldvemutung inklusive des daraus resultierenden Image-Problems bzw. Image-Schadens, der selbst bei erbrachtem Nachweis des Beweises für die Unschuld bzw. nach entsprechendem Freispruch des einer bestimmten Tat (hier: einer Straftat) bezichtigten Angeklagten haften bleibt. Die Ausstrahlungswirkung ist enorm und in der Psychologie bewiesen.

 

Auch in der Praxis der Strafverfolgung fällt die Einhaltung der besagten theoretischen Rechte schwer. So werden Maßnahmen der Strafverfolgung auf Grund eines bestimmten Verdachts in der Praxis nicht allein wegen dem Prinzip der Unschuldsvermutung ausgeschlossen.

 

Auf einige Personengruppen, denen aus politischen Bestrebungen ein besonderer Schutz zugebilligt wird, trifft dies zwar zu, jedoch nicht für die Allgemeinheit. Eine vorläufige Festnahme sowie eine entsprechende Untersuchungshaft (aufgrund dringenden Tatverdachts) ist in der Praxis auch ohne den endgültigen Beweis der Schuld möglich und üblich. Entgegen der theoretischen Grundregeln werden selbst bei Beweis der Unschuld die Ermittlungsmethoden selbst nicht geahndet bzw. bestraft, selbst dann nicht, wenn eine Festnahme, eine eventuelle Untersuchungshaft und die Verbreitung der Sache über den Bekanntenkreis oder die Presse eine tatsächlich rufschädigende Wirkung in Form einer weiteren Vorverurteilung mit sich bringt.

 

Daher muss zumindest ein Anfangsverdacht vorliegen, wobei stets eine Güterabwägung getroffen wird. Das bedeutet, dass einige Menschen eher verhaftet, andere hingegen weniger schnell oder gar nicht verhaftet werden. Auch muss bei Veröffentlichung einer strafrechtlichen Beschuldigung entsprechende Zurückhaltung gewahrt werden, wobei ebenfalls das Prinzip der Güterabwägung gilt, was bedeutet, dass bei einigen Angeklagten Informationen an die Presse erfolgen, während im Hinblick auf andere Straftäter (z.B. aus sogenannten "besonders zu schützenden Personenkreisen") weniger oder verzerrte Informationen an die Presse herausgegeben werden.

 

Die Informationen werden dann inhaltlich abgeschwächt oder im Zusammenhang verzerrt. Alternativ werden derartige Informationen zum Schutz bestimmter Personengruppen ganz zurückgehalten. Diese Vorgehensweise wirkt sich ebenfalls auf die Kriminalstatistik aus, die dadurch ggf. in vielerlei Hinsicht ein ebenso verzerrtes (und verfälschtes) Bild darstellt wie dies bei anderen Statistiken (z.B. Unternehmensstatistiken, Arbeitslosenstatistik etc.) natürlich ebenfalls der Fall ist.    

 

Laut Rechtsanwalt Jörg Detzkies ist eine Vorverurteilung im deutschen Strafverfahren sogar bereits vorprogrammiert. Es kommt zu Vorverurteilungen bei der Polizei, bei der Staatsanwaltschaft und bei Gericht, sowohl im Zwischenverfahren, in der Hauptverhandlung, in der Berufung und in der Revision. Jörg Detzkies hat dies auf seiner Web-Seite unter www.detzkies.de/vorverurteilung sehr detailliert und anschaulich dargestellt und erklärt.

 

Siehe zum Thema auch: "Implizite Persönlichkeitstheorien"

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